Leistungen

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Bewilligung der Beschäftigung an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr beantragen

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Eine Firma kann nach § 13 (3) Nr. 2b die Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen.

Verfahrensablauf

Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dazu steht Ihnen ein Onlineantrag zur Verfügung. Die zuständige Stelle prüft ob alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fristen

Der Antrag ist eine Woche vor dem zu beantragenden Sonn- bzw. Feiertag zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Onlineantrag. Begründen Sie die Erforderlichkeit der Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen, die besonderen Verhältnisse (worin liegen sie) und welchen unverhältnismäßigen Schaden (durch die Nichtbewilligung) entstünde. Es ist nicht nur die Art des Schadens darzustellen und der Höhe nach zu beziffern; der Schaden ist dann unverhältnismäßig, wenn er erheblich über den Verlust hinausgeht, der dem Betrieb durch nicht erfolgte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit entsteht (Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Kundenverlust usw.); er ist vor allem im Verhältnis zu anderen Größen oder Kennzahlen darzustellen, um die behauptete “Unverhältnismäßigkeit” einschätzen zu können.

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenverordnung des Landratssamtes Heidenheim. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

Zwischen 180,00 – 2.660,00 Euro je nach Zahl der Arbeitnehmer, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt oder eine Feststellung getroffen wird und Zahl der Sonn- und Feiertage.

Z. B. Zahl der Arbeitnehmer: 1 bis 4. Zahl der Sonn- und Feiertage: 1: 180,00 Euro.
Z. B. Zahl der Arbeitnehmer: 5 bis 20. Zahl der Sonn- und Feiertage: 3: 320,00 Euro.
Z. B. Zahl der Arbeitnehmer: Über 200. Zahl der Sonn- und Feiertage: 6 bis 10: 2.660,00 Euro.

 

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Stand: 15.12.2022

Verantwortlich: Landratsamt Heidenheim

Kontakt

Landratsamt Heidenheim
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-0
Fax 07321 321-2410