Leistungen

Befreiung von der Photovoltaikpflicht beantragen

Die Photovoltaikpflicht gilt für Bauherrinnen und Bauherren beim Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes und bei der grundlegenden Dachsanierung eines Bestandsgebäudes. Außerdem greift sie beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen.

Auf Antrag kann eine Bauherrin oder ein Bauherr von der Photovoltaikpflicht ganz oder teilweise befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist dann gegeben, „wenn die Durchführbarkeit des Bauvorhabens insgesamt oder bei unbilliger Härte in sonstiger Weise aufgrund einer Erfüllung der Photovoltaikpflicht gefährdet wäre“ (§ 7 PVPf-VO).

Die Durchführbarkeit eines Neubauvorhabens gilt als insgesamt gefährdet, wenn die Kosten einer Photovoltaikanlage die Baukosten des Vorhabens um folgende Schwellenwerte übersteigen:

  • Neubau Wohngebäude: 10 Prozent
  • Neubau von Nichtwohngebäuden: 20 Prozent
  • Neubau eines Parkplatzes mit mindestens 35 Stellplätzen: 30 Prozent

 

Wird einer dieser Schwellenwerte durch die Kosten einer Photovoltaikanlage überschritten, soll eine Bauherrin oder ein Bauherr nicht vollständig von der Photovoltaikpflicht befreit werden, sondern nur bis zum Schwellenwert. Im Ergebnis wäre dann zumindest eine kleinere Photovoltaikanlage zu installieren.

Bei der Gegenüberstellung von Kosten können sowohl bei den Kosten einer Photovoltaikanlage als auch bei den Baukosten die damit jeweils einhergehenden Planungskosten berücksichtigt werden.

Verfahrensablauf

Sie können den Befreiungsantrag online über das Serviceportal stellen. Die zuständige Stelle wird sich anschließend bei Ihnen melden.

Fristen

Die zuständige Behörde hat den Befreiungsantrag und die angefügten Nachweise innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach deren Eingang auf Vollständigkeit und Geeignetheit zu überprüfen. Ist der Befreiungsantrag oder sind die Nachweise unvollständig oder ungeeignet, hat die zuständige Behörde der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und dass der Befreiungsantrag ohne Behebung der Mängel innerhalb einer der Bauherrin oder dem Bauherrn zu setzenden, angemessenen Frist abgelehnt werden kann.

Liegt ein Befreiungsantrag mit geeigneten Nachweisen vollständig vor, hat die zuständige Behörde hierüber innerhalb eines Monats zu entscheiden. Soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, gelten abweichend von § 7 Abs. 7 S. 4 PVPf-VO die nach § 54 Absatz 5 LBO ermittelten Fristen.

Erforderliche Unterlagen

  • erforderliche Unterlagen für das Bauverfahren
  • ggf. Berechnungen zur Ermittlung des Mehraufwands durch die Installation der Photovoltaikanlage
  • sollte die zuständige Stelle zur Prüfung des Befreiungsantrags weitere Nachweise oder Unterlagen benötigen, werden diese nachgefordert

Kosten

Von der zuständigen Stelle erhalten Sie nach der Antragsbearbeitung einen Kostenbescheid. Dieser richtet sich nach Ihrem Einzelfall. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, können Sie in der Gebührenordnung nachschauen. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Landratsamt Heidenheim 16.08.2023

Kontakt

Landratsamt Heidenheim
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim an der Brenz
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Fax 07321 321-2410