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Herr Tobias Mayer
Felsenstraße 36 (Haus A)
89518 Heidenheim an der Brenz
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Frau Diana Prutzer
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Der Pflegestützpunkt informiert – Leistungen der Pflegekasse miteinander kombinieren

Grundsätzlich ist es möglich, Leistungen der Pflegekasse zu kombinieren.
Wird die Pflege von einer privaten Pflegeperson durchgeführt, zum Beispiel von Angehörigen oder selbst beschafften Pflegepersonen, wird ein Pflegegeld gezahlt. Erhalten Pflegebedürftige Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, so handelt es sich hierbei um eine Pflegesachleistung.

Von Kombinationsleistungen spricht man, wenn eine private Pflegeperson und ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernehmen. Dann werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert. Im Pflegegrad 1 besteht jedoch kein Anspruch auf Kombinationsleistungen, da dieser Pflegegrad keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld oder Pflegesachleistung beinhaltet.

Wie berechnet sich die Kombinationsleistung?
Der ambulante Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, wird ein entsprechend gemindertes Pflegegeld ausbezahlt. Das Pflegegeld wird hier um den Prozentsatz gemindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden.

Ein Beispiel: Werden 60% der Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen, werden noch 40% vom Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades ausbezahlt.

Eine weitere Möglichkeit, die Kombinationsleistungen zu nutzen, ist die Übertragung von Sachleistungen zu den Entlastungsleistungen. Wenn die Sachleistungen nicht oder nur teilweise genutzt werden, kann der nicht verbrauchte Betrag (maximal 40 % der Sachleistungen) zusätzlich für Entlastungsleistungen verwendet werden. Auch dann vermindert sich das Pflegegeld um diesen Prozentsatz.

Pflegestützpunkt Landkreis Heidenheim:
Veronika Bruckner, Christel Krell
Telefon: 07321/321-2473 oder 07321/321-2424
E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-heidenheim.de
Schnaitheimerstr. 12, 89520 Heidenheim

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