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Frau Reinarz
Felsenstraße 36 (Haus A)
89518 Heidenheim an der Brenz
Telefon 07321 321-2329
Fax 07321 321-2447

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Prostituiertenschutzgesetz – Anmeldung

Am 01.07.2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. In § 3 ProstSchG ist geregelt, dass in der Prostitution tätige Personen verpflichtet sind, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde persönlich anzumelden. Diese ist für den Landkreis Heidenheim das Landratsamt Heidenheim. Die Anmeldepflicht besteht für Prostituierte, die in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind und für Prostituierte, welche die Tätigkeit selbstständig ausüben.

Verfahrensablauf

1. Schritt: gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz im Fachbereich Gesundheit im Landratsamt Heidenheim. Hierzu ist eine vorherige persönliche oder telefonische Terminvereinbarung (Tel. 07321 321-2600) erforderlich.

2. Schritt: Nach der gesundheitlichen Beratung ist eine Anmeldung mit einem Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 Prostituiertenschutzgesetz im Fachbereich Sicherheit und Ordnung im Landratsamt Heidenheim erforderlich. Auch hierfür ist eine vorherige persönliche oder telefonische Terminvereinbarung erforderlich
(Tel. 07321 321-2329 oder - 2452).

Fristen und Gültigkeit

Für Prostituierte ab 21 Jahren ist die Anmeldebescheinigung für zwei Jahre gültig. Für Prostituierte unter 21 Jahren gilt sie ein Jahr. Wenn die Prostitution nach dem Ablauf der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung weiter ausgeübt werden soll, muss die Anmeldebescheinigung vor Ablauf verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldebescheinigung wird benötigt:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift der Hauptwohnung oder hilfsweise eine Zustellanschrift
  • Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
  • zwei Lichtbilder
  • Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz
  • Nachweis über die Berechtigung der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung (bei ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Freizügigkeitsberechtigung)
  • Nachweis der gesundheitlichen Beratung (bei Erstanmeldung nicht älter als 3 Monate)


Die Anmeldebescheinigung wird in Form eines Ausweises ausgestellt.
 
Für die Aliasbescheinigung wird benötigt:      

  • der für die Tätigkeit gewählte Aliasnamen
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Lichtbild
  • die angegebenen Länder oder Kommunen


Die Aliasbescheinigung wird auf Wunsch zusätzlich in Form eines Ausweises ausgestellt.

Kosten

Das Anmeldeverfahren ist in Baden-Württemberg kostenfrei.