Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen (§ 18 KrWG)
Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01.06.2012 wurde unter anderem eine Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach § 18 KrWG eingeführt.
Die Pflicht zur Anzeige besteht für die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen. Hierzu zählen zum Beispiel Altpapier, Alttextilien und Altmetalle.
- Abfälle zur Beseitigung (zum Beispiel Hausmüll)
- gemischte Abfälle (zum Beispiel Sperrmüll)
- gefährliche Abfälle (zum Beispiel Elektrogeräte, Weißgeräte, Autobatterien und Batterien)
Unter den Begriff der Sammlung fällt die Entgegennahme beziehungsweise Sammlung von Abfällen im Hol- wie auch im Bringsystem.
Voraussetzungen
Eine gemeinnützige Sammlung (im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KrWG) oder eine gewerbliche Sammlung (im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG) im Landkreis Heidenheim ist der unteren Abfallbehörde anzuzeigen.
Um eine gemeinnützige Sammlung handelt es sich dann, wenn der Träger der Sammlung eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und die Sammlung der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dient. Sofern der Träger der Sammlung mit der Durchführung einen gewerblichen Sammler beauftragt, handelt es sich nur dann um eine gemeinnützige Sammlung, wenn der gewerbliche Sammler den Verkaufserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den Träger der Sammlung auskehrt.
Verfahrensablauf
Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger anzuzeigen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wird der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) angehört.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der Zulässigkeit der Sammlung sind neben dem Anzeigeformular – gewerblich oder gemeinnützig – auch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen einzureichen.
Erforderliche Angaben und Unterlagen für gewerbliche Sammlungen:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
- Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
- Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird
Erforderliche Angaben und Unterlagen für gemeinnützige Sammlungen:
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung
- Angaben über Größe und Organisation des Dritten, der gegebenenfalls mit der Sammlung beauftragt wird
- Der unteren Abfallrechtsbehörde bleibt es vorbehalten, bei Bedarf auch bei gemeinnützigen Sammlungen Unterlagen nach den Punkten 3-5 der gewerblichen Sammlungen zu verlangen.
Kosten
Zeitgebühr: 13 Euro je angefangene Viertelstunde
Rechtsgrundlage
§ 18 KrWG