Informationen zur Afrikanische Schweinepest (ASP)
Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren und Früherkennungsprogramm
Das ASP-Geschehen in Deutschland ist nach wie vor dynamisch und durch menschliche Verschleppung (z. B. durch weggeworfene infizierte Rohfleischprodukte) besteht jederzeit die Gefahr, dass es auch im Landkreis Heidenheim zu einem Primärausbruch kommen kann. Deshalb informiert der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Folgenden über die Möglichkeiten, wie sich schweinehaltende Betriebe darauf vorbereiten können, dass sie in eine ASP-Sperrzone fallen:
- Die Erstellung eines Planes zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie die Überprüfung des Betriebs auf die Einhaltung der verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren (Informationen zum Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren).
- Die freiwillige Teilnahme am Früherkennungsprogramm Afrikanische Schweinepest (Informationen zum Früherkennungsprogramm Afrikanische Schweinepest).
Hintergrund
Im Falle der amtlichen Feststellung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein oder in einem Hausschweinebestand sind von den zuständigen Behörden Sperrzonen einzurichten.
Die Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinefleisch, Zuchtmaterial und anderen tierischen Produkten vom Schwein zwischen und aus diesen Sperrzonen unterliegt strengen Beschränkungen und ist ausschließlich mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
Die Genehmigung von Verbringungen durch die zuständige Behörde ist an die Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft:
a) Die Einhaltung der verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren inklusive eines genehmigten Planes zum Schutz vor biologischen Gefahren (vgl. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594) sowie die Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung.
b) Die regelmäßige Durchführung von Betriebsinspektionen durch einen amtlichen Tierarzt:
- Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich in einem Abstand von mindestens vier Monaten.
- Sperrzone III: Inspektionsintervall von höchstens drei Monaten. Die erste Betriebsinspektion darf grundsätzlich längstens drei Monate vor der Verbringung stattgefunden haben.
c) Die „ständige Überwachung“ mittels regelmäßiger Erreger-Identifizierungstests, die während des Überwachungszeitraums von mindestens 15 Tagen vor der Verbringung durchgeführt werden müssen. Dies beinhaltet unter anderem die negative wöchentliche Beprobung von den ersten zwei toten Hausschweinen (wenn möglich mehr als 60 Tage alt) in jeder epidemiologischen Einheit.
Betriebe, die die Voraussetzungen für Verbringungsgenehmigungen aus einer Sperrzone bereits vor einem eventuellen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest und der damit verbundenen Einrichtung von Sperrzonen erfüllen, können ohne zeitliche Verzögerung die entsprechenden Verbringungsgenehmigungen beantragen. Dies kann durch die Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm (s.u.) ermöglicht werden.
Die Erforderlichkeit einer klinischen Untersuchung aller gehaltenen, einschließlich der zu verbringenden Schweine 24 Stunden vor der Verbringung aus oder zwischen den Sperrzonen bleibt bestehen.
1. Informationen zum Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren
Die geforderten verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren (vgl. Punkt a) können insbesondere für kleinere Betriebe über die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung hinausgehen und auch bauliche Maßnahmen beinhalten. Teil der Einhaltung der verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ist die Erstellung eines Planes zum Schutz vor biologischen Gefahren. Dieser Plan muss – spätestens beim Fall in eine ASP-Sperrzone – von der zuständigen Behörde genehmigt werden und ist Voraussetzung für die Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm.
Es wird den schweinehaltenden Betrieben im Landkreis empfohlen, den Betrieb bereits jetzt auf die Einhaltung der verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu überprüfen und im Rahmen dessen einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren gemeinsam mit dem Betreuungstierarzt zu erstellen. Alternativ besteht die Möglichkeit den Plan gemeinsam mit dem Schweinegesundheitsdienst im Rahmen einer Biosicherheitsberatung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg zu erstellen.
2. Früherkennungsprogramm Afrikanische Schweinepest
Um die schweinehaltenden Betriebe bestmöglich auf Verbringungsbeschränkungen vorzubereiten, hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) das freiwillige Früherkennungsprogramm ASP geschaffen. Im Rahmen dieses Programmes werden die EU-Vorgaben „verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren“, „regelmäßige Durchführung von Betriebsinspektionen“ und die „ständige Überwachung“ (s. o.) bereits vor dem Fall in eine Sperrzone eingehalten. Dies kann zu einer deutlichen Zeitersparnis bei der Genehmigung einer Verbringung führen. Dies ist insbesondere für Betriebe wichtig, die aus Platzgründen auf das möglichst verzögerungsfreie Verbringen von Schweinen angewiesen sind.
Weitere Informationen über den genauen Ablauf:
Antrag zur Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm:
Gesetzliche Grundlagen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
- Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
- Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV), in der Fassung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326),
