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Landratsamt Heidenheim
Gesundheit
Masernschutz
Felsenstr. 36
89518 Heidenheim
Fax: 07321 321-2640
masernschutz@landkreis-heidenheim.de

Informationen zum Masernschutzgesetz

Masernerkrankung

Masern werden durch Viren ausgelöst, sind hoch ansteckend und kommen weltweit vor. Die Masernerkrankung kann zu schweren Komplikationen und zum Tod führen. Durch Impfungen sind die Folgen der Masernerkrankung vermeidbar.

Da das Ziel der Durchimpfungsrate von 95 % bisher verfehlt ist, kommt es immer wieder zu Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen und Personen, welche nicht geimpft werden können wie Säuglinge und Immungeschwächte.

Daher ist das Masernschutzgesetz seit dem 01. März 2020 in Kraft.

Erklärvideo zur Masern-Impfempfehlung für Kinder:

Erklärvideo zur Masern-Impfempfehlung für Erwachsene:

Welche Personen und Einrichtungen sind betroffen?

Die Nachweispflicht des Masernschutzgesetzes gilt für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, mindestens ein Jahr alt sind und

  • welche in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VII, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 1-3 IfSG betreut werden oder dort tätig sind.
  • welche bereits vier Wochen in Kinderheimen nach § 33 Nr.4 IfSG betreut werden oder dort tätig sind.
  • welche bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete nach § 36 Abs.1 Nr. 4 IfSG untergebracht oder dort tätig sind.
  • welche nach § 23 Abs. 3 S.1 IfSG in Gesundheitseinrichtungen und Arztpraxen tätig sind.

Ausnahmen:

  • Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden (da diese als immun nach durchgemachter Masernerkrankung gelten)
  • Personen mit medizinischer Kontraindikation (gemäß STIKO bzw. der jeweiligen Impfstoff-Fachinformationen) gegen eine Masernimpfung. Ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich, welches vom Gesundheitsamt auf seine Plausibilität hin geprüft werden kann. In der Regel werden hierzu medizinische Unterlagen zur Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses angefordert.

Welche Nachweise gibt es?

Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.

Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.

Folgende Nachweismöglichkeiten gibt es:

  • Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz (z. B. Impfausweis, Impfbescheinigung oder ärztliches Zeugnis)
  • Nachweis über eine ausreichende Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis
  • Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die jeweilige Einrichtungsleitung unverzüglich dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Angaben der betroffenen Person übermitteln.

Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Auf Anforderung ist der Nachweis beim zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Benachrichtigung des Gesundheitsamts

Wenn kein Masernschutznachweis vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die Meldungen zum Masernschutzgesetz nehmen wir gerne per Post, Fax oder E-Mail unter den folgenden Kontaktdaten entgegen:

Landratsamt Heidenheim
Gesundheit
Masernschutz
Felsenstr. 36
89518 Heidenheim
Fax: 07321 321-2640
masernschutz@landkreis-heidenheim.de

Hinweis:
Für die Sicherheit bei der Zusendung personenbezogener Daten sind Sie als Einsender verantwortlich.

Was passiert, wenn kein gültiger Nachweis vorgelegt wird?

Wenn kein gültiger Nachweis vorgelegt wird, dann …

  • dürfen Kinder nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Ausnahme bei Schulen, sofern Schulpflicht besteht).
  • dürfen Personen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitsreinrichtung tätig werden.
  • muss die Einrichtung bereits betreute oder tätige Personen ohne Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes dem Gesundheitsamt melden.
  • kann es zu Betretungsverboten, Tätigkeitsverboten und Bußgeldern kommen.

Kosten

Die Kosten für empfohlene Impfungen übernehmen in der Regel die Krankenkassen. Zur Bestimmung einer ausreichenden Immunität gegen Masern durch Blutabnahme und Antikörpernachweis sowie beim Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses können Kosten anfallen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Weitere Informationen können Sie beim behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin erfragen.